Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wieso er diese Gegenstände auf sich trug (Einvernahme vom 24. Januar 2025, Z. 55 ff.), muten wenig glaubhaft an. In der Folge widersprach er sich dazu mehrfach. So brachte er zuerst vor, das Messer bei «D.________» vergessen zu haben (Z. 57 f.). Später sprach er davon, alle drei Gegenstände bei ihm vergessen zu haben (Z. 132). Schliesslich erklärte er, seine Freundin habe den Pfefferspray vergessen (Z. 144). Die Kleider, die der Beschwerdeführer trug, passen auf die Beschreibung durch den Geschädigten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2025, Z. 100 ff.;