Er habe die Polizei angerufen und parallel dazu ein weiteres Treffen ausgemacht. Wieder bei der abgemachten Adresse angekommen, habe er geklopft, worauf ihm das Mädchen die Tür geöffnet habe. Er und die Polizei hätten darauf das Gebäude betreten (Einvernahme des Geschädigten vom 24. Januar 2025, Z. 30 ff.). Der Beschwerdeführer wurde am vom Geschädigten bezeichneten Ort angehalten und führte zu diesem Zeitpunkt einen Pfefferspray, eine Pfefferspraypistole und ein Messer mit sich. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wieso er diese Gegenstände auf sich trug (Einvernahme vom 24. Januar 2025, Z. 55 ff.), muten wenig glaubhaft an.