Alsdann rügt der Beschwerdeführer, dass er beim zweiten potenziellen Käufer vor dem Lift von der Polizei angehalten worden sei. Es sei daher schwierig, den Zusammenhang zwischen ihm und dem angeblichen Raub zu verstehen. Es sei auch nicht klar, wie es zu einem Raub hätte kommen können. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer bereits den ersten Käufer ausrauben können, wenn er einen Raub hätte begehen wollen. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshaft beantragt, weshalb kein dringender Tatverdacht vorliege. 3.3 Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Geschädigte ein Mobiltelefon kaufen wollte.