Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Die Polizei und er hätten bei der Einvernahme nicht vom selben Ort gesprochen. Er habe geltend gemacht, dass er die angeblich am Raub beteiligten Personen nicht kenne. Er habe angegeben, dass er in G.________ (Ort) gewesen sei, um einen