SR 101) anruft. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dies nicht zulässig, weshalb auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist. 2.5 Auf die Beschwerde ist damit mit Ausnahme der Rügen zur Verletzung von Rechten der Freundin des Beschwerdeführers (E. 2.3) sowie denjenigen zur Unzumutbarkeit durch Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre (E. 2.4) einzutreten.