382 StPO). 2.3 Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern er durch die vorgebrachte Verletzung der Rechte seiner Freundin unmittelbar und direkt in seinen eigenen Rechten betroffen ist. Auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten. 2.4 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erneut einen Siegelungsgrund vorbringt, wenn er die Unzumutbarkeit der Durchsuchung aufgrund einer Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre i.S.v. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) anruft.