Wird lediglich das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen der Durchsuchung – also des hinreichenden Tatverdachts, der Verhältnismässigkeit oder der Beweiswahrscheinlichkeit – geltend gemacht, ist der Beschwerdeweg zu beschreiten. Das ist typischerweise der Fall, wenn keine Sicherstellung erfolgt ist, so dass definitionsgemäss keine Siegelung möglich ist (BRECHBÜHL/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54 f. zu Art. 248 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2023 vom 31. August 2023 E. 3.2.1).