a StPO ist grundsätzlich unzulässig, wenn das Siegelungsverfahren offensteht. Sofern Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden, gilt somit der Vorrang der Siegelung. Eine Beschwerde nach Art. 393 StPO kommt daher nur in Betracht, wenn die erhobenen Einwände keine rechtlich geschützten Interessen an der Aufrechterhaltung des durch die Siegelung geschützten Geheimnisses betreffen. Wird lediglich das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen der Durchsuchung – also des hinreichenden Tatverdachts, der Verhältnismässigkeit oder der Beweiswahrscheinlichkeit – geltend gemacht, ist der Beschwerdeweg zu beschreiten.