Sie gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten BJS 25 615 und retournierte die restlichen Akten an die Staatsanwaltschaft. Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 trat das Kantonale Zwangsmassnahmengericht auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft befugt sei, das Mobiltelefon zu durchsuchen. Die Verfahrensleitung hob daraufhin mit Verfügung vom 3. März 2025 die Sistierung im Beschwerdeverfahren auf. Am 24. März 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein.