Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 67 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Durchsuchung Strafverfahren wegen Raubes (Versuch, evtl. strafbare Vorberei- tungshandlungen hierzu) und Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. Januar 2025 (BJS 25 615) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchten Raubes, evtl. strafbaren Vorbereitungshandlungen hierzu, sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz, in dessen Rahmen am 24. Januar 2025 sein Mobiltelefon sicherge- stellt wurde. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft mündlich die Durchsu- chung des Mobiltelefons, wobei A.________ schliesslich die Siegelung beantragte. Gegen den nunmehr verschriftlichten Durchsuchungsbefehl vom 28. Januar 2025 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Februar 2025 Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, das sie sogleich bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens KZM 25 306 sistierte. Weiter stellte sie fest, dass die Staatsanwaltschaft die Akten BJS 25 615 sowie BJS 25 612, BJS 25 613 und BJS 25 614 eingereicht hatte. Sie gewährte dem Be- schwerdeführer Einsicht in die Akten BJS 25 615 und retournierte die restlichen Ak- ten an die Staatsanwaltschaft. Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 trat das Kanto- nale Zwangsmassnahmengericht auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft befugt sei, das Mobiltelefon zu durchsuchen. Die Verfahrensleitung hob daraufhin mit Verfügung vom 3. März 2025 die Sistierung im Beschwerdeverfahren auf. Am 24. März 2025 reichte die Generalstaatsanwalt- schaft eine Stellungnahme ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO ist grundsätz- lich unzulässig, wenn das Siegelungsverfahren offensteht. Sofern Geheimhaltungs- interessen geltend gemacht werden, gilt somit der Vorrang der Siegelung. Eine Be- schwerde nach Art. 393 StPO kommt daher nur in Betracht, wenn die erhobenen Einwände keine rechtlich geschützten Interessen an der Aufrechterhaltung des durch die Siegelung geschützten Geheimnisses betreffen. Wird lediglich das Feh- len der allgemeinen Voraussetzungen der Durchsuchung – also des hinreichenden Tatverdachts, der Verhältnismässigkeit oder der Beweiswahrscheinlichkeit – gel- tend gemacht, ist der Beschwerdeweg zu beschreiten. Das ist typischerweise der Fall, wenn keine Sicherstellung erfolgt ist, so dass definitionsgemäss keine Siege- lung möglich ist (BRECHBÜHL/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54 f. zu Art. 248 StPO; Urteil des Bundesge- richts 7B_253/2023 vom 31. August 2023 E. 3.2.1). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2 Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflex- wirkung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3). Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch ver- sierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; BÄHLER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). 2.3 Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern er durch die vorgebrachte Verlet- zung der Rechte seiner Freundin unmittelbar und direkt in seinen eigenen Rechten betroffen ist. Auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten. 2.4 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erneut einen Siegelungsgrund vorbringt, wenn er die Unzumutbarkeit der Durchsu- chung aufgrund einer Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre i.S.v. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) anruft. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dies nicht zulässig, weshalb auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist. 2.5 Auf die Beschwerde ist damit mit Ausnahme der Rügen zur Verletzung von Rech- ten der Freundin des Beschwerdeführers (E. 2.3) sowie denjenigen zur Unzumut- barkeit durch Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre (E. 2.4) ein- zutreten. 3. 3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Ab- wägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vor- liegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Die Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 137 IV 122 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2). Zur Frage des Tat- verdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durch- zuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Die Polizei und er hätten bei der Einvernahme nicht vom selben Ort gesprochen. Er habe geltend gemacht, dass er die angeblich am Raub beteiligten Personen nicht kenne. Er habe angegeben, dass er in G.________ (Ort) gewesen sei, um einen 3 Musikclip zu drehen. In der Folge habe er sehr genau den Namen der Gruppe und der beteiligten Personen genannt, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Weiter seien die Umstände des Raubes nicht etabliert. Es sei keine Rede von einem Opfer gewesen. Weiter sei die C.________ (Adresse) erwähnt worden, ohne weitere Details zu nennen. Alsdann rügt der Beschwerdeführer, dass er beim zweiten potenziellen Käufer vor dem Lift von der Polizei angehalten worden sei. Es sei daher schwierig, den Zusammenhang zwischen ihm und dem angeblichen Raub zu verstehen. Es sei auch nicht klar, wie es zu einem Raub hätte kommen können. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer bereits den ersten Käufer ausrau- ben können, wenn er einen Raub hätte begehen wollen. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshaft beantragt, weshalb kein dringender Tatverdacht vorliege. 3.3 Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Geschädigte ein Mobiltele- fon kaufen wollte. Als er an der abgemachten Adresse angekommen sei, habe ihn ein Mädchen hineingewinkt. Er habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie heraus- kommen solle. Sie habe kurz ins Gebäude hineingeschaut und etwas gesagt. Er habe daher das Gefühl gehabt, dass sich weitere Personen im Gebäude befänden. Es seien dann drei Jungs und ein Mädchen aus dem Gebäude gekommen, worauf er davongefahren sei. Er habe die Polizei angerufen und parallel dazu ein weiteres Treffen ausgemacht. Wieder bei der abgemachten Adresse angekommen, habe er geklopft, worauf ihm das Mädchen die Tür geöffnet habe. Er und die Polizei hätten darauf das Gebäude betreten (Einvernahme des Geschädigten vom 24. Januar 2025, Z. 30 ff.). Der Beschwerdeführer wurde am vom Geschädigten bezeichneten Ort angehalten und führte zu diesem Zeitpunkt einen Pfefferspray, eine Pfefferspraypistole und ein Messer mit sich. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wieso er diese Ge- genstände auf sich trug (Einvernahme vom 24. Januar 2025, Z. 55 ff.), muten we- nig glaubhaft an. In der Folge widersprach er sich dazu mehrfach. So brachte er zuerst vor, das Messer bei «D.________» vergessen zu haben (Z. 57 f.). Später sprach er davon, alle drei Gegenstände bei ihm vergessen zu haben (Z. 132). Schliesslich erklärte er, seine Freundin habe den Pfefferspray vergessen (Z. 144). Die Kleider, die der Beschwerdeführer trug, passen auf die Beschreibung durch den Geschädigten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2025, Z. 100 ff.; Einvernahme des Geschädigten vom 24. Januar 2025, Z. 51 ff.). Weiter wi- dersprach sich der Beschwerdeführer auch darin, was er zum Zeitpunkt der Anhal- tung vorgehabt hatte. Erst wollte er sich auf dem Weg zur Wohnung von «D.________» befunden haben (Z. 91), dann zum Videodreh (Z. 122). Ein weiterer Widerspruch findet sich beim Verkauf des Mobiltelefons: Der Beschwerdeführer sprach zuerst davon, das Mobiltelefon im Auftrag von E.________ zu übergeben (Z. 19 f., 170), erklärte später aber, dass er – der Beschwerdeführer – am ersten Verkauf zu wenig verdient hätte (Z. 188 f.). Was den Ort anbelangt, ist dem Beschwerdeführer mit Staatsanwaltschaft und Ge- neralstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass er aussagte, sich in der Adresse geirrt zu haben, es sei immer an der C.________ gewesen (Einvernahme vom 24. Januar 2025, Z. 96 f.). Weiter ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, 4 dass sich der Beschwerdeführer widerspricht, wenn er vorbringt, für den Dreh eines Musikclips in G.________(Ort) gewesen zu sein. So sagte er auch aus, im Auftrag eines Kollegen das Handy übergeben zu wollen (Einvernahme vom 24. Januar 2025, Z. 19 f.). Allfällige Versäumnisse anlässlich der Einvernahme – wie etwa, dass keine Rede von einem Opfer gewesen sei – sind unter dem Gesichtspunkt des hinreichenden Tatverdachts unerheblich. Es erschliesst sich der Kammer nicht abschliessend, was der Beschwerdeführer meint, wenn er auf S. 7 der Beschwerde ausführt, dass es schwierig sei, den Zu- sammenhang zwischen ihm und dem angeblichen Raub zu verstehen. Sollte damit beabsichtigt worden sein, ein Nichterreichen der Versuchsschwelle zu rügen, so wäre dieses Vorbringen zu wenig substantiiert. Überdies wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 Bst. d des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) geführt, wofür das Erreichen der Versuchsschwelle gerade nicht notwendig ist. Es wird sich dabei aber wohl eher um eine zusammenfassende Feststellung handeln, dass sei- nes Erachtens kein hinreichender Tatverdacht vorlag. Weiter bringt der Beschwer- deführer vor, es sei nicht klar, wie es zu einem Raub hätte kommen können. Der hinreichende Tatverdacht muss sich jedoch nicht auf einen bis ins letzte Detail festgelegten tatsächlichen oder hypothetischen Tatablauf beziehen. Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, dass er bereits den ersten Käufer hätte ausrauben können, wenn er einen Raub hätte begehen wollen. Aus diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer aus offensichtlichen Gründen nicht das Gewünschte für sich ableiten. Die Staatsanwaltschaft durfte nach dem Gesagten zum Zeitpunkt des Durchsu- chungsbefehls von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen. 4. 4.1 Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbei- tung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu ver- muten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterlie- gen (Art. 246 StPO). Eine behördliche Anordnung muss geeignet sein, das ange- strebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten. Teileignung kann genügen, wenn sich das Sachgesetz damit zufriedengibt. Ungeeignet ist eine Anordnung, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine nennenswerte Wirkung zeigt oder der Eintritt der Wirkung ungewiss ist. Hingegen entfällt die Eignung einer ansonsten einwandfreien Massnahme nicht schon dadurch, dass sie in Einzelfällen auch Un- beteiligte trifft oder an der Renitenz der Adressaten scheitert (TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 456). Die fraglichen Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Die Recht- sprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staats- anwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den fraglichen Unterlagen und Daten mut- masslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind. Indessen sind auch die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich 5 für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der Daten offensichtlich nicht untersuchungsrele- vant ist. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Ge- genstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 4.3). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO). Verwaltungs- massnahmen müssen zumutbar sein. Verlangt ist eine angemessene Zweck-Mittel- Relation, bei Eingriffen also ein vernünftiges Verhältnis zwischen konkretem Ein- griffszweck und konkreter Eingriffswirkung (man könnte auch sagen: zwischen öf- fentlichem Nutzen und privater Last). Deshalb ist eine geeignete und erforderliche Massnahme gleichwohl unverhältnismässig, wenn der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Privaten im Vergleich zur Bedeutung der ver- folgten öffentlichen Interessen unvertretbar schwer wiegt (TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 468). Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnis- mässigkeit ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 4.3). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Eignung der Durchsuchung. Der Nutzen sei unklar. Bei Raubüberfallen seien bekanntlich Überwachungskameras und Ein- vernahmen relevant. Bei der Durchsuchung des Mobiltelefons handle es sich um eine Standardmassnahme der Staatsanwaltschaft, die dazu diene, weitere straf- rechtlich relevante Handlungen aufzudecken. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt gestützt auf der Kammer nicht vorliegende Beweismittel aus, dass die Personen im Gebäude untereinander sowie mit dem Geschädigten via Mobiltelefon kommuniziert hätten. Durch die Auswertung der Mobiltelefone sei insbesondere zu klären, ob die Beschuldigten kurz vor sowie während der zwei Treffen mit dem Geschädigten miteinander kommuniziert hätten und ob an diesem Abend weitere Personen vor Ort gewesen seien. Damit seien re- levante Erkenntnisse zu erwarten. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist zur Begründung teilweise auf Akten, die der Kammer nicht vorliegen. Auch wenn diese Ausführungen ausser Acht gelassen werden, vermag die Generalstaatsanwaltschaft die Untersuchungsrelevanz darzu- tun, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine hohen Anforderungen stellt. Aus den der Kammer vorliegenden Akten ergibt sich zwar nicht explizit, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon vor, bei oder nach der Tat benutzt hätte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kommunikation mit dem Geschädigten über das Mobiltelefon lief. Jedenfalls ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht, dass beim Beschwerdeführer andere internetfähige Geräte gefunden worden wären, über die die Kommunikation hätte laufen können. Ebenfalls ist nicht davon auszu- gehen, dass er ein an einem anderen Ort deponiertes Gerät benutzt hätte, da die zwei Treffen in der Darstellung des Geschädigten nur eine kurze Zeit auseinander- lagen. Auf der Grundlage der Annahme, dass der Beschwerdeführer das Mobiltele- fon für die Kommunikation mit dem Geschädigten benutzte, durfte die Staatsan- 6 waltschaft auch annehmen, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon für weite- re, potenziell beweiserhebliche Kommunikation benutzt hatte. Was der Beschwerdeführer gegen die Eignung der Durchsuchung vorbringt, ver- fängt nicht. In den der Kammer vorliegenden Akten finden sich keine Bilder von Überwachungskameras. Weiter können Einvernahmen objektive Beweismittel nicht ersetzen. Es gehört zu einer guten Einvernahmetechnik, dass die Aussagen auf ih- re externe Validität untersucht werden, d.h. auf ihre Gültigkeit im Vergleich zu an- deren Ermittlungsergebnissen (HAAS/ILL, Gesprächsführungstechniken in der Ein- vernahme, in: forumpoenale Sonderheft/2013, S. 10 f.). Da die Eignung im vorlie- genden Fall bejaht werden kann, muss sich die Kammer auch nicht weiter damit befassen, dass es sich um eine Standardmassnahme handle, wie der Beschwerde- führer vorbringt. 4.5 Der Beschwerdeführer begründet die fehlende Zumutbarkeit der Durchsuchung einzig mit der Verletzung seiner Privatsphäre. Da auf diese Rügen nicht eingetreten wurde, wäre die Zumutbarkeit nicht weiter zu prüfen. Aufgrund der mangelnden Begründung des Durchsuchungsbefehls soll die Zumutbarkeit dennoch summa- risch geprüft werden. Hierfür reicht bereits der Verweis auf den abstrakten Straf- rahmen der im Raum stehenden Delikte. Dieser reicht bis zehn (Art. 140 Ziff. 1 StGB) bzw. fünf Jahre (Art. 260bis Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe. Das öffentliche In- teresse an der Strafverfolgung und der Durchsuchung des Mobiltelefons wiegt da- mit schwer und überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an seiner Privatsphäre. 5. 5.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ver- pflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne ei- ner Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Na- tur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Durch- suchungsbefehl nur Rechtsnormen nenne und damit weder Sachverhalt noch Be- gründung beinhalte. 7 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der Durchsu- chungsbefehl hinreichend begründet worden sei, und verweist zur Begründung auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 3.3. Das Bun- desgericht habe dort die Begründung «Durchsuchung sämtlicher der beschuldigten Person zugänglicher Räume, Fahrzeuge und Behältnisse zum Zweck der Sicher- stellung von Beweismitteln betreffend den Vorwurf diverser Vermögensdelikte inkl. Daten auf allen EDV-Datenträgern» als hinreichend spezifiziert qualifiziert. Der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Im angeführten Ent- scheid führte das Bundesgericht aus, dass der Befehl sämtliche erforderlichen An- gaben enthalte. Insbesondere seien die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Ge- genstände und Aufzeichnungen hinreichend spezifiziert worden. Das Bundesge- richt scheint mithin nicht der Ansicht zu sein, dass die Spezifizierung der zu durch- suchenden Räumlichkeiten, Gegenstände und Aufzeichnungen für sich als Be- gründung ausreicht. 5.4 Dem Durchsuchungsbefehl vom 28. Januar 2025 lässt sich unter der Marginalie «Die Durchsuchung veranlassende Gründe» folgendes entnehmen: «Verdacht des Raubes (Versuch, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen hierzu), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 140 Ziff. 1 und Art. 160bis [recte: 260bis] Abs. 1 Bst. d StGB)». Der Befehl wird nicht weitergehend begründet. Für sich betrachtet wäre diese Begründung nicht ausreichend. Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers wurde am 24. Januar 2025 mündlich verfügt. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags delegiert polizei- lich als beschuldigte Person einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wur- den dem Beschwerdeführer die Vorwürfe sowie einige Ermittlungserkenntnisse vorgehalten. Auch wenn sich diese nicht aus dem am 28. Januar 2025 verschrift- lichten Durchsuchungsbefehl ergaben, wusste er, was ihm vorgeworfen wurde. Entsprechend war er somit auch in der Lage, sich gegen den Befehl zur Wehr zu setzen. Damit hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich den dringenden Tatverdacht im Resultat nicht verletzt. Anders verhält es sich in Bezug auf die Eignung der Zwangsmassnahme. Bei sei- ner Einvernahme vom 24. Januar 2025 sagte der Beschwerdeführer aus, dass «E.________» mit dem bzw. den Kunden kommuniziert habe. Ausserdem sei zwi- schen den beiden Verkaufsversuchen eine halbe Stunde verstrichen (Z. 24). Unab- hängig von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen musste der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass eine Durchsuchung seines Mobiltelefons ohne weite- res geeignet ist, den Sachverhalt näher zu beleuchten. Die Überlegungen, gestützt auf welche die Kammer in E. 4.4 dieses Entscheides die Eignung der Zwangs- massnahme bejaht hat, sind nicht ohne Weiteres auf das rechtliche Gehör zu über- tragen. Die Staatsanwaltschaft verletzte somit das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 24. März 2025 eine ausführlich begrün- dete Stellungnahme ein. Gemeinsam mit der umfassenden Kognition der Be- schwerdekammer in Strafsachen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ausnahmsweise geheilt werden. Die Aufhebung 8 der angefochtenen Verfügung würde lediglich einen formalistischen Leerlauf be- deuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. Au- gust 2019 E. 4.2). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1’200.00 bestimmt. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 aufzuerlegen. 6.2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt im Umfang von einem Drittel, der Verletzung des rechtlichen Gehörs entsprechend. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör verletzt hat. Soweit wei- tergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden im Um- fang von CHF 800.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden Kosten von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung legt die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens fest. Der Beschwerdeführer ist hierfür im Umfang von zwei Dritteln rückzahlungspflichtig. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 16. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10