3. Den Beschwerdeführern 1+2 wird eine Entschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den den Beschwerdeführerenden auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 verrechnet, so dass sie noch Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen haben. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.