Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG) wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 2'000.00, den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Restanz von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern.