Die Beschwerde der Beschwerdeführenden wird weitergehend insoweit gutgeheissen, als mit der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das alte wie das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG, evtl. Art. 34 Abs. 1 Bst. a aDSG) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt wurde. Die Ziff. 1 und 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Januar 2025 (BM 24 29163) werden insofern aufgehoben.