442 Abs. 4 StPO). Da die von den Beschwerdeführenden zu bezahlenden Verfahrenskosten die ihnen zustehende Entschädigung übersteigen, ist ihnen keine Entschädigung auszubezahlen. Damit reduzieren sich die ihnen zu bezahlenden Verfahrenskosten auf CHF 400.00. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG) wird nicht eingetreten.