Gleich verhält es sich, wenn die Argumentation über den Streitgegenstand hinausgeht (vgl. E. 7.4.3). Die Entschädigung der Beschwerdeführenden für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Beschwerde inkl. Studium der Einstellungsverfügung und der amtlichen Akten, Verfassen dreier unaufgeforderter Stellungnahmen, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, E-Mail an sowie abschliessende Besprechung mit der Klientschaft) wird daher auf pauschal CHF 4'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2;