Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerde teilweise auch wenig nachvollziehbare Vorbringen enthält (vgl. E. 7.3 und 7.4.1). Dieser Aufwand erweist sich nicht als geboten und ist nicht zu entschädigen. Gleich verhält es sich, wenn die Argumentation über den Streitgegenstand hinausgeht (vgl. E. 7.4.3).