6'546.00 zzgl. Auslagen von CHF 73.90 und MWST von CHF 536.20) geltend. Auch wenn es zu beachten gilt, dass die Beschwerdeführenden eine mit Deckblatt und Unterschriftenseite 32-seitige Beschwerde und drei unaufgeforderte Stellungnahmen einreichten, erscheint die Honorarforderung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs eines dünnen Bundesordners (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerde teilweise auch wenig nachvollziehbare Vorbringen enthält (vgl. E. 7.3 und 7.4.1).