Nach dem Gesagten haben gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf eine (teilweise) Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese ist durch den Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemessen. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00.