Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte 2 durch das vorliegende Beschwerdeverfahren anderweitige wirtschaftliche Einbussen erlitten haben soll. Insgesamt besteht somit kein Anspruch der Beschuldigten auf eine Entschädigung. 9.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden zu einem Drittel obsiegen, gelangt Art. 436 Abs. 3 StPO zur Anwendung. Danach haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art.