Vorliegend gilt es zum einen jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschuldigten 1 um eine unbekannte Täterschaft bzw. um unbekannte Mitarbeitende der Beschuldigten 2 handelt. Zum anderen ist in Erwägung zu ziehen, dass die Beschuldigte 2 im Beschwerdeverfahren nicht durch eine extern mandatierte Rechtsvertretung, sondern unternehmensintern vertreten wird, so dass keine notwendigen Aufwendungen auszumachen sind (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO sinngemäss). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte 2 durch das vorliegende Beschwerdeverfahren anderweitige wirtschaftliche Einbussen erlitten haben soll.