Im hiesigen Beschwerdeverfahren galt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung bzw. der Nichtanhandnahme von Antragsdelikten zu beurteilen, wobei die Beschuldigten zu ca. zwei Drittel obsiegten. Ihre Entschädigung wäre daher zu einem Drittel durch den Kanton Bern und zu zwei Dritteln durch Beschwerdeführenden zu bezahlen. Vorliegend gilt es zum einen jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschuldigten 1 um eine unbekannte Täterschaft bzw. um unbekannte Mitarbeitende der Beschuldigten 2 handelt.