16 CHF 2'000.00, aufzuerlegen. Sie haften dafür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die verbleibenden CHF 1'000.00 werden vom Kanton Bern getragen. 9.2 Was die Entschädigungsregelung im Beschwerdeverfahren anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO). 9.2.1 Soweit die Beschuldigten gegen die Beschwerdeführenden obsiegen, richtet sich die Entschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO.