Soweit die Verfügung (betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das alte und das geltende Datenschutzgesetz) aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben wird und auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten ist, obsiegen die Beschwerdeführenden. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände rechtfertigt es sich somit, den Beschwerdeführenden zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend