Auch betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Soweit die Verfügung (betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das alte und das geltende Datenschutzgesetz) aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben wird und auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten ist, obsiegen die Beschwerdeführenden.