Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 3'000.00 bestimmt. 9.1.2 Soweit auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG) nicht eingetreten wird, gilt die Beschwerdeführerin 2 als unterliegend. Auch betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend.