9. 9.1 9.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend galt die Beschwerde zweier Parteien gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2025 zu beurteilen, welche sowohl eine Verfahrenseinstellung (inkl. abgewiesenem Beweisantrag) und eine Nichtanhandnahme beinhaltete. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 3'000.00 bestimmt.