3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG) ist abzuweisen.