8. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG) nicht einzutreten. Weitergehend ist die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das alte wie das geltende Datenschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 DSG, evtl. Art. 34 Abs. 1 Bst. a aDSG) gutzuheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Dem Schicksal der Verfahrenseinstellung folgend ist auch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.