7.5 Demnach hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a (und b) StPO zu Recht nicht an die Hand genommen.