Was den Vorwurf anbelangt, wonach die Beschuldigte 2 seit über zehn Jahren darum bemüht sei, systematisch und aktiv Daten über die Beschwerdeführerin zu sammeln, um diese zu desavouieren, ist festzustellen, dass namentlich weder bezüglich der ins Recht gelegten E-Mail von G.________ vom 15. März 2020 noch bezüglich der Meldung vom 4. Dezember 2023 Strafanträge vorliegen. Soweit in der Beschwerdeschrift erstmals argumentiert wird, die Beschwerdeführenden erlitten auch heute noch Ehrverletzungen, weil die Beschuldigte 2 sie angreife und die Kunden sich des-