Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist nach dem Gesagten ebenso wenig auszumachen. 7.4.3 Was den Vorwurf anbelangt, wonach die Beschuldigte 2 seit über zehn Jahren darum bemüht sei, systematisch und aktiv Daten über die Beschwerdeführerin zu sammeln, um diese zu desavouieren, ist festzustellen, dass namentlich weder bezüglich der ins Recht gelegten E-Mail von G.________ vom 15. März 2020 noch bezüglich der Meldung vom 4. Dezember 2023 Strafanträge vorliegen.