Weshalb in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, den Beschwerdeführenden sei nicht bewusst, in welchem Zusammenhang die Einverständniserklärungen und die Meldung vom 4. Dezember 2023 stünden, erscheint angesichts der voranstehenden Ausführungen wenig nachvollziehbar. Dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat, die Strafakten PE23.005462-MMR beim Ministère Public de l'arrondissement de Lausanne und die Strafakten D 24 42 bei Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zu edieren, ist nicht zu beanstanden. Auch oberinstanzlich wird auf den Beizug der genannten Akten verzichtet.