_ vom 3. September 2025, S. 2). Selbst wenn die Beschuldigte 2 der M.________ dazu geraten hätte, bei den Versicherungsnehmenden Einverständniserklärungen einzuholen, lägen keinerlei Hinweise darauf vor, dass sie der M.________ bzw. I.________ zu einer (potentiell) ehrverletzenden Formulierung geraten hätte. Weshalb in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, den Beschwerdeführenden sei nicht bewusst, in welchem Zusammenhang die Einverständniserklärungen und die Meldung vom 4. Dezember 2023 stünden, erscheint angesichts der voranstehenden Ausführungen wenig nachvollziehbar.