Ganz im Gegenteil gab I.________ zu Protokoll, er selbst habe die Einverständniserklärung redigiert und erklärte, dass er die Formulierung «prozessuale Untersuchung» verwendet habe damit die Beschuldigte 2 die Daten anschliessend an andere Institutionen weiterleiten konnte (S. 3 Z. 77-81 der Einvernahme; siehe dazu auch die im Beschwerdeverfahren einegreichte Anklageschrift betreffend I.________ vom 3. September 2025, S. 2).