Auch wenn angesichts der Aussagen von I.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt am 11. April 2024 davon auszugehen ist, dass die Einverständniserklärungen eingeholt wurden, damit die Beschuldigte 2 angeblich problematische Rechnungen und Behandlungsrapporte an das Veterinäramt weiterleiten konnte, bestehen aufgrund seiner Aussagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 2 (bzw. deren Mitarbeitende) der M.________ zum Abfassen einer solchen geraten hätten oder sie massgeblich an der Ausarbeitung beteiligt gewesen wären (S. 2 und 3 Z. 61-74 und 79-81 der Einvernahme). Ganz im Gegenteil gab I.___