führenden, wonach dem Ansatz der Staatsanwaltschaft folgend, «auf alle Antragsdelikte nicht eingetreten» würde, weil es in diesem Stadium nicht möglich sei, alle Beweise vorzulegen. 7.4.2 Eine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht ist vorliegend nicht erkennbar. Wenn die Beschwerdeführenden argumentieren, die Staatsanwaltschaft ignoriere den Umstand, dass die Beschuldigte 2 am 4. Dezember 2023 dem Amt für U.________ eine V.________ Meldung erstattet habe und nun bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ein Strafverfahren (D 24 42) gegen den