Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Nichtanhandnahmeverfügung werde dahingehend verstanden, dass die angezeigten Straftaten nicht bewiesen seien, was kein Grund dafür darstelle, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, sondern eher dafür spreche, dass das Verfahren eingestellt werde oder ein Freispruch erfolgen müsste, gilt es die anwaltlich assistierten Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass auch ein Anfangsverdacht einer plausiblen Tatsachengrundlage bedarf, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Nicht nachvollziehbar erscheint denn auch die Schlussfolgerung der Beschwerde-