Was das Vorbringen anbelangt, wonach die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 bestätigt habe, dass ein Verfahren eröffnet worden sei, gilt es zunächst zu präzisieren, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt in erwähntem Schreiben anführte, dass am 24. Juli 2024 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 2 eröffnet wurde, weil die Beschwerdeführenden die Parteistellung der Beschuldigten 2 in Frage gestellt hatten, obschon sie von ihnen angezeigt worden war. Dass anders als am 6. September 2024 mitgeteilt und entgegen dem Entwurf der Einstellungs- und Nichtanhandnahmever-