Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 21. Novemver 2025 gegeben wurde, nicht dazu, dass anstelle der Nichtanhandnahme – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – die Einstellung des Verfahrens hätte verfügt werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2; 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen).