Vielmehr ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 6. September 2024 mitteilte, dass sie beabsichtige, das Verfahren insoweit nicht an die Hand zu nehmen und die in Aussicht gestellte Begründung der Nichtanhandnahme danach nicht mehr verändert wurde (siehe zum Vergleich den der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO beigelegten Entwurf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung). Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, führt auch der Umstand, dass der Beschuldigten 2 mit Verfügung vom 25. November 2024 Akteinsicht gewährt und Gelegenheit zur