derhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erst am 3. Januar 2025 zusammen mit der Einstellung des Verfahrens wegen der Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz verfügt wurde, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 6. September 2024 mitteilte, dass sie beabsichtige, das Verfahren insoweit nicht an die Hand zu nehmen und die in Aussicht gestellte Begründung der Nichtanhandnahme danach nicht mehr verändert wurde (siehe zum Vergleich den der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO beigelegten Entwurf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung).