309 Abs. 4 StPO statuiert, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung verzichten kann, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet dies indes nicht, dass die Nichtanhandnahmeverfügung umgehend, sondern ohne Vornahme von Untersuchungshandlungen ergeht. Die Eröffnung einer Untersuchung kann daher nicht allein aufgrund Zeitablaufs gefordert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3; 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2 und 2.2; vgl. auch VOGELSANG, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl.