2013, N. 5 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). 7.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass wegen des Zeitablaufs keine Nichtanhandnahmeverfügung mehr hätte ergehen dürfen, trifft es zwar zu, dass Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO vorsieht, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Auch Art. 309 Abs. 4 StPO statuiert, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung verzichten kann, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.