Damit ist eine Herabsetzung von ihrer Art her geeignet, bei anderen Wettbewerbsteilnehmern (im Vordergrund dürften Abnehmer und allenfalls Mitbewerber stehen) Falschvorstellungen hervorzurufen. Solche Falschvorstellungen über einen Wettbewerber oder dessen Angebote sind ihrerseits geeignet, wettbewerbsrelevante Entscheide zu beeinflussen und den Wettbewerb zu verfälschen (BERGER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG).