7.2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich unlauter nach Art. 3 UWG handelt. Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 UWG insbesondere wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Bst. a). Damit ist eine Herabsetzung von ihrer Art her geeignet, bei anderen Wettbewerbsteilnehmern (im Vordergrund dürften Abnehmer und allenfalls Mitbewerber stehen) Falschvorstellungen hervorzurufen.