Auch hätte zufolge Zeitablaufs und weil der Beschuldigten 2 mit Verfügung vom 25. November 2024 Akteinsicht gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, keine Nichtanhandnahmeverfügung mehr ergehen dürfen. Ingesamt verstosse das Vorgehen der Vorinstanz gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore».