7. 7.1 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten und Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und die ihr vorgelegten Beweise willkürlich gewürdigt. Auch hätte zufolge Zeitablaufs und weil der Beschuldigten 2 mit Verfügung vom 25. November 2024 Akteinsicht gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, keine Nichtanhandnahmeverfügung mehr ergehen dürfen.