11 Tatverdacht fehlte bzw. sie die fraglichen Straftatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtete. Ob die Begründung rechtlich richtig ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung (E. 7.3 und 7.4) sein. 6.5 Eine Gehörsverletzung ist insoweit nicht auszumachen.