StGB noch jene von Art. 23 i.V.m. Art. 3 UWG nennt, schadet nicht, da aufgrund der Begründung der Nichtanhandnahme deutlich wird, dass die Staatsanwaltschaft es aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen für unwahrscheinlich hielt, dass die Beschuldigte 2 (bzw. die für sie handelnden Personen) am Erlass der fraglichen Einverständniserklärung massgeblich beteiligt war bzw. sie es als erstellt erachtete, dass nicht sie, sondern die M.________ (bzw. eine für sie handelnde Personen) Urheberin der inkrimnierten Einverständniserklärung war, womit es aus Sicht der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der angezeigten Delikte an einem hinreichenden