6.4 Was den in der Strafanzeige umschriebenen Vorwurf im Zusammenhang an die Kunden der Beschwerdeführenden abgegeben Einverständniserklärung anbelangt, ist die Vorinstanz den bundesgerichtlichen Anforderungen ohne Weiteres nachgekommen. So geht daraus unmissverständlich hervor, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand genommen hat. Dass sie darin weder die Tatbestandsmerkmale der Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 ff. StGB noch jene von Art.